Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine sog. Aufwandsteuer, die nach dem Kommunalabgabengesetz in den Kommunen durch einen Satzungsbeschluss des Gemeinderats eingeführt werden kann. Es handelt sich jedoch nicht um eine „Muss-Steuer“, die zwingend vorgeschrieben ist (wie etwa die Hundesteuer).
In Stuttgart wurde ab 1. Juli 1989 wieder eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte eingeführt. Die Steuer wurde abhängig von der Anzahl der Spielgeräte auf der Grundlage von festen Monats-Steuerbeträgen erhoben (= Stückzahlmaßstab). Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit betrug der monatliche Steuerbetrag bis Ende 2009 in Spielhallen 199,00 EUR und an anderen Orten (z.B. Gaststätten) 82,00 EUR. Ende 2009 waren insgesamt 2.101 Gewinngeräte versteuert (in 76 Spielhallen: 807, an anderen Orten: 1.294). Die Einnahmen aus der Vergnügungssteuer betrugen 2009 insgesamt 4,0 Mio. EUR.
Ab 2010 wurde bei den Gewinngeräten auf den sog. Wirklichkeitsmaßstab umgestellt (bei den übrigen Spielgeräten blieb es bei festen Monatsbeträgen). In Stuttgart werden Gewinngeräte nach dem Einspielergebnis Nettokasse besteuert. Die Nettokasse ergibt sich, wenn man aus dem, was am Ende im Spielgerät des Aufstellers verbleibt, die zu bezahlende Umsatzsteuer herausrechnet (bei der Bruttokasse, die teilweise von anderen Kommunen angewandt wird, erfolgt die Besteuerung einschl. Umsatzsteuer). Der Steuersatz beträgt einheitlich 18 v.H. der Nettokasse (was bei der Bruttokasse einem Steuersatz von rd. 15 v.H. entspricht). Durch diesen Wirklichkeitsmaßstab fällt bei Spielgeräten, die viel bespielt werden (z.B. in Spielhallen), entsprechend viel Vergnügungssteuer an; bei Geräten mit weniger Bespielung entsprechend weniger. Allerdings gibt es eine Mindeststeuer je Gerät und Monat von 142,00 EUR (in Spielhallen) bzw. 59,00 EUR (an anderen Orten). Durch die Besteuerung nach der Nettokasse fällt bei den meisten Gewinngeräten jetzt eine monatliche Vergnügungssteuer an, die ein Mehrfaches des früheren Monatsbetrags ausmacht.
Ende 2010 waren insgesamt 2.521 Gewinngeräte versteuert (in 107 Spielhallen: 1.128, an anderen Orten: 1.393). Im Jahr 2011 wird ein Steueraufkommen von ca. 11,2 Mio. EUR erwartet.
Bei der Vergnügungssteuer entscheidet die Kommune in eigener Verantwortung, ob und ggf. in welcher Form diese Steuer erhoben werden soll. Insbesondere die Höhe der Steuer wird durch den Satzungsbeschluss des Gemeinderats selbst bestimmt. Die Höhe der Steuer findet nur dadurch eine Begrenzung, als die Vergnügungssteuer nicht zu einer „Erdrosselung“ des Aufstellers führen darf, es muss noch ein genügender Ertrag verbleiben, der die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit sicherstellt.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hielt in 2008 einen Steuersatz von 20 v.H. (Bruttokasse, was einem Steuersatz von etwas über 23 v.H. nach der Nettokasse entspricht) noch nicht für erdrosselnd, die Kommune sollte, so das Verwaltungsgericht, jedoch jährlich prüfen und entscheiden, ob der Steuersatz angepasst werden müsse.
In einer Entscheidung von 2010 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Steuersatz von 15 v.H. (Bruttokasse) auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetz von Niedersachsen an der Obergrenze des rechtlich höchstens Zulässigen liegt. In den Stadtstaaten Berlin und Bremen gilt seit 2011 ein Steuersatz von 20 v.H. (Bruttokasse).
Mit dem Steuerrecht können unerwünschte Entwicklungen in einer Stadt (wie z.B. eine starke Zunahme von Spielhallen) nicht korrigiert werden, die Vergnügungssteuer ist hierzu nicht das geeignete Instrument. Besser geeignet ist das Ordnungsrecht (vergleiche Entwurf des Glücksspiel-Staatsvertrags) bzw. das Planungsrecht (durch entsprechende Bebauungspläne).
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