Vorschlag: Überprüfung der Radwegbeschilderung und -benutzungspflicht, ob diese den in der StVO beschriebenen Kriterien genügt. Dies ist an vielen Stellen in Stuttgart nicht der Fall und stellt ein unnötiges Risiko für die Radfahrer dar, an diesen Stellen muss die Radwegebenutzung freigestellt werden.
Begründung:
Nach Paragraf 45, Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist eine Radwegebenutzungspflicht nur dann zulässig, wenn "aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht” (s.a. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2010).
Den Verkehrsfluss zu fördern und Radfahrer auf Radwegen zu führen ist legitime Aufgabe der Verkehrsplaner, jedoch darf dies nicht zu Lasten der Sicherheit einzelner Verkehrsteilnehmer gehen. Diese Erhöhung der Unfallgefahr ist jedoch bei vielen Stuttgarter Radwegen der Fall. Studien der Bundesanstalt für Straßenwesen (Forschungsprojekt 8952 von 1992), Uni Lund (2006) und anderen zeigen, dass die Unfallgefahr z.B. bei Radwegen links der Fahrbahn fast 12 mal so hoch ist wie beim Fahren auf der Fahrbahn, das Geradeausfahren auf einem baulich getrennten Radweg mehr als dreimal so gefährlich.
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