Umsetzung:
Stand Februar 2019:
Das Baurechtsamt geht Zweckentfremdungen und Leerständen von Wohnungen weiterhin aktiv nach. Zweckentfremdungen werden grundsätzlich nur gegen Ersatzwohnraum genehmigt, gegen Leerstände wird mit den durch das Landesgesetz und die darauf gestützte Stuttgarter Zweckentfremdungsverbotssatzung eröffneten Möglichkeiten vorgegangen. Allerdings lässt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg keine Ahndung von Leerständen zu, die schon 2014 bestanden haben, was die Möglichkeiten des Amtes entsprechend einschränkt.
Stand Dezember 2017:
Das Baurechtsamt geht Zweckentfremdungen und Leerständen von Wohnungen aktiv nach. Zweckentfremdungen werden grundsätzlich nur gegen Ersatzwohnraum genehmigt, gegen Leerstände wird mit den durch das Landesgesetz und die darauf gestützte Stuttgarter Zweckentfremdungsverbotssatzung eröffneten Möglichkeiten vorgegangen.
Stand 2016:
Die beiden Stellen konnten inzwischen besetzt werden. Die Aufgabe wird durch das Baurechtsamt wahrgenommen, der Zweckentfremdung von Wohnraum wird durch Forderung von Ersatzwohnraum und anderen Maßnahmen entgegengewirkt. Ein ausführlicher Bericht zum Gesamtjahr 2016 erfolgt im Frühjahr 2017.
Ergebnis Haushaltsberatungen:
Die Stadt Stuttgart hat eine Zweckentfremdungssatzung erlassen. Der Vollzug der Satzung wird dem Baurechtsamt übertragen, bei dem hierfür zwei Stellen geschaffen wurden.
Verweis auf Haushaltsanträge der Gemeinderatsfraktionen:
661/2015 (SÖS-LINKE-PluS)
Verweis auf Gemeinderatsdrucksachen: