Umsetzung:
Die Anregung wird im Rahmen des Streifendienstes weiterhin umgesetzt.
Ergebnis Haushaltsberatungen:
Die Kontrolle der Leinenpflicht wird wie bisher im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten umgesetzt. Zur Erhöhung der Kapazitäten des Vollzugsdienstes wurde eine zusätzliche Stelle geschaffen.
Gemeinderat hat teilweise zugestimmt
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in Stuttgart (Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung) sieht vor, dass Hunde in öffentlichen Anlagen an kurzer Leine (max. 1,5 Meter) zu führen sind. Verstöße dagegen sind bußgeldbewehrt.
Der Städtische Vollzugsdienst überwacht im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten während der Streifentätigkeit die Anleinpflicht von Hunden.
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