Stellungnahme der Verwaltung:
Werbeanlagen, auch so genannte Lichtwerbung, sind baurechtlich genehmigungsbedürftig, sofern ihre Fläche größer als 1 m2 ist. Gemeinden können Bausatzungen erlassen über „Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe, Farbe und Anbringungsort sowie auf den Ausschluss bestimmter Werbeanlagen und Automaten beziehen“ (§ 74 (1) Nr. 2 LBO).
Nach Auskunft des Baurechtsamts hat Stuttgart keine Satzung zu Werbeanlagen erlassen. Neben allgemeinen Anforderungen an die Bauausführung prüft das Baurechtsamt bisher gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. Verkehrssicherheit und Denkmalschutz.
Die Vergabe und die Vertragsgestaltung für Lichtwerbung auf Flächen im Eigentum der Stadtverwaltung liegen in der Verantwortung des gebäudeverwaltenden Amts. Die Werbeflächen werden europaweit ausgeschrieben. Pachteinnahmen aus der Vermietung der öffentlichen Flächen werden der Stadtkasse gutgeschrieben. Die entstehenden Stromkosten werden mit dem Betreiber der Anzeigetafeln direkt abgerechnet. Die Baugenehmigungen berücksichtigen auch Merkmale der Energieeinsparung, der Helligkeit und der Betriebsstunden.
Als mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Reizüberflutung und von Elektrosmog könnten die Anforderungen der Stadt bei der Vergabe von Werbeflächen nach § 74 (1) Nr. 2 LBO (siehe oben) angepasst werden. Damit könnte aber nur auf neu geplante Werbeanlagen Einfluss genommen werden. Bereits genehmigte Anlagen haben Bestandsschutz. Die Verträge mit den Werbeträgen sind in der Regle auf mindestens 15 Jahre vereinbart.
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