Die gemeindlichen Abgaben wie z.B. Hundesteuer und Vergnügungssteuer dürfen grundsätzlich keine erdrosselnde Wirkung haben, so dass die Eindämmung der Anzahl der Wettbüros und der Spielhallen bzw. der Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nur Nebenzweck sein darf. Hauptzweck muss die Einnahmeerzielung durch die Besteuerung sein.
Wettbüros:
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat in mehreren Verfahren entschieden, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- oder Sportwetten in Wettbüros aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Mit Urteilen vom 13.04.2016 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen die gegenteilige Auffassung vertreten. Aus diesem Grund wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen. Dort sind nun 3 Verfahren anhängig. Wann die Entscheidung ergeht, ist noch offen.
Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen:
Zu der Frage in welcher Höhe der Vergnügungssteuersatz noch rechtmäßig wäre, kann vorab keine Aussage getroffen werden. Im Zweifel wird dies voraussichtlich erst vor Gericht entschieden. Es gibt mehrere Urteile die 20% der Bruttokasse für rechtmäßig erachten, aber nur ein Urteil aus dem Jahr 2012 , dass sogar 25% der Bruttokasse für rechtmäßig hält.
Bei der Stadt Stuttgart wurde der Steuersatzes zuletzt von 22% auf 24% der Nettokasse angehoben. Ob hierzu noch Klagen eingehen werden, kann derzeit nicht vorhergesehen werden.
Die Verwaltung wird dem Gemeinderat im Rahmen der Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung des Stadthaushalts eine Anhebung des Steuersatzes für Gewinnspielgeräte von 24 % auf 26 % vom Netto-Einspielergebnis vorschlagen. Hierüber wird der Gemeinderat in der zweiten Jahreshälfte 2017 entscheiden.
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