Platz:
1142
in:
2019
Gemäß Landesbauordnung dürfen Garagen nicht zweckentfremdet werden.
Bei der Errichtung von Wohngebäuden wird darauf geachtet, dass eine geeignete Anzahl von Stellplätzen zur Verfügung steht. Wenn Garagen dann jedoch durch die zweckentfremdete Nutzung, wie z.B. als Lager blockiert sind, wird öffentlicher - ohnehin knapper Raum - durch die Fahrzeuge unnötig blockiert.
Eine bessere Nutzungskontrolle macht hier demnach definitiv Sinn.
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