Parkverbot für gewerbliche Transporter und LKWs in allen Gebieten, die nicht ausschließlich Industriegebiet sind

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Stadtbezirk: 
Stuttgart (gesamt)
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Thema: 
Parken
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Wirkung: 
Einnahme

Für unsere Stadt ist der Vorschlag:

Ergebnis (nur gut):

370
weniger gut: -124
gut: 370
Meine Stimme: keine
Platz: 
1188
in: 
2019

Das Parkverbot soll zwischen 18 und 7 Uhr gelten sowie samstags ab 14 Uhr sowie sonntags den ganzen Tag.
Hintergrund ist der, dass zunehmend den Bewohnern die Parkplätze weggenommen werden. Es ist den Gewerbetreibenden zuzumuten, dass sie, wenn sie nicht über genügend Firmenparkplätze verfügen, Stellplätze außerhalb anmieten oder auf das Gewerbegebiet ausweichen. Da es sich überwiegend um Dieselfahrzeuge handelt, hat dies zusätzlich den Nebeneffekt, die Feinstaubbelastung in den Wohngebieten zumindest ein wenig einzudämmen.
Logischerweise soll das Verbot nicht gelten, wenn die Fahrzeuge bei einem Einsatz sind, wie z.B. der Gas-Wasser-Notdienst. Entsprechende Schilder hinter der Windschutzscheibe vermeiden falsche Bußgelder.
Kategorie Einnahme aufgrund der Bußgelder

Kommentare

8 Kommentare lesen

Ein sehr guter Vorschlag!

Kann ich nur zustimmen.

Die Fahrzeuge, die Sie bemängeln, sind in vielen Fällen (natürlich nicht in allen) jene, die der Mitarbeiter des Betriebes XY mit nach Hause nehmen darf, um am nächsten Morgen schnell und ohne zusätzliche Logistikzeit beim nächsten Kunden zu sein.

Gerade im Bereich Handwerk und im Kundendienst ist das enorm sinnvoll, denn aufgrund ohnehin zu geringer Kapazitäten in diesem Sektor würde andernfalls die Verfügbarkeit von Personenstunden pro Tag noch weiter verringert (Rückfahrt zur Basis bzw. morgendliches Anfahren zur Basis, Ausrücken von dort).
Das wiederum wäre zu unser aller Schaden.

In diesem Zusammenhang gibt es übrigens auch den behaupteten Umwelteffekt nicht, denn die MA, die eine zusätzliche Fahrt zum Transporter-Standplatz und zurück absolvieren müssten, würden dann für zusätzliche Luftbelastung mit ihren privaten Pkw sorgen.

https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/99-12-halten-und-parken
"(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2,0 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
in Kurgebieten und
in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen."

@PS33469
Möchten Sie damit sagen, daß der Vorschlag überflüssig ist?
Stimmt.

@SDWAN
Nein, natürlich ist es sinnvoll, denn Straßenrand von Autos jeglicher Art frei zu bekommen, damit dort gefahrenfrei die verkehrsschwachen Teilnehmer verkehren können. Es sollte nicht mehr auf, sonder in modernen Parkhäusern neben der Straße geparkt werden.

@PS33469
Sie meinen die LKW-Parkhäuser, die an jeder Ecke herumstehen?

@SDWAN
LKWs sollten vorwiegend auf Firmengrundstücken geparkt werden und nicht am Straßenrand. Das ist Missbrauch der Öffentlichen Hand.

In der Zukunft könnten Waren wieder mit Pferdekutschen Gewinn bringend innerstädtisch ausgeliefert werden. Dafür gibt es bereits übereinstimmende seriöse Studien. Die Ware könnte zuvor mit der Schwebebahn in den Nachtstunden an die Stadtbezirke angeliefert werden.
https://www.youtube.com/watch?v=R_jiUsgDrFE (zukünftiges Schwebebahnsystem für Container)