Öffnungszeiten der Außen-Gastronomie verlängern

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Stadtbezirk: 
Stuttgart (gesamt)
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Thema: 
Wirtschaft
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Wirkung: 
kostenneutral

Für unsere Stadt ist der Vorschlag:

Ergebnis (nur gut):

361
weniger gut: -232
gut: 361
Meine Stimme: keine
Platz: 
1232
in: 
2019

Die Verwaltung sollte ernsthaft prüfen, ob die Öffnungszeiten der Außen-Gastronomie (Biergärten, Straßencafés in Fuß-
gängerzonen; etc.) zumindest freitags und samstags generell bis 24.00 Uhr verlängert werden können. Etwa in der Bad
Cannstatter Marktstraße, am Neckarufer und erst recht in der Innenstadt wäre dies zumindest dort angebracht, wo ohne-
hin anderweitige öffentliche Sitzgelegenheiten bestehen, welche von Passanten auch spät abends gerne genutzt werden.
Es ergibt keinen Sinn, daß sich Niemand (nicht einmal alleine!) im Außenbereich von Lokalen aufhalten darf, während gleichzeitig nur wenige Meter entfernt im öffentlichen Raum keinerlei Beschränkungen gelten. In Fußgängerzonen kann dabei noch nicht einmal das Argument ankommender bzw. wegfahrender Fahrzeuge geltend gemacht werden.

Kommentare

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Die Nachtzeit beginnt um 22 Uhr. Und da hat die Nachbarschaft Anspruch auf Nachtruhe.
Diese Anfrage, die Zulässigkeit von Außenbewirtschaftung bis 24 Uhr zuzulassen, zeigt, dass das Gebot der Rücksichtnahme wohl aus der Spur geraten ist. Die Nachbarschaft müsste demzufolge jede Nacht Lärm bis 24 Uhr ertragen. Das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft wird hier komplett ausgeblendet.
Glücklicherweise beginnt nach zahllosen Urteilen und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts die Nachtzeit um 22 Uhr. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) wird obergerichtlich als antizipiertes Sachverständigengutachten und normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anerkannt.
Die Nachtzeit kann zwar nach Nummer 6.4 TA Lärm bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen.
Zur Folge hätte eine Verschiebung der Nachtzeit bis zu einer Stunde auf 23 Uhr, dass dann beispielsweise die Bäckereiverkaufsfiliale nebenan erst um 7 Uhr öffnen darf, da acht Stunden Nachtruhe gewährleistet sein muss. Es ist davon auszugehen, dass diese nicht begeistert sein wird – erhebliche Nutzungseinschränkung.
Die Verschiebung bis 24 Uhr ist per se unzulässig, sei denn, die maßgeblichen Immissionsorte nach DIN 4109 sind so weit entfernt, dass die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 TA Lärm eingehalten werden.
Zudem sind der Park- und Publikumsverkehr der Gaststätte im Regelfall auch dieser zuzuordnen. Darüber hinaus gilt dieser auch nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht als sozialadäquat und muss von der Nachbarschaft nicht hingenommen werden.
Dieser Antrag wird zurecht verwaltungsrechtlich scheitern.

Unterstütze den Vorschlag, schon alleine wegen "DIN 4109, Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 TA Lärm". Die typische engstirnig deutsche, kleinkarierte Verfassungstreue. Ich dachte da sind wir schon weiter!