Der Fußweg auf der südlichen Seite der Brunnenstraße ist abschnittsweise sehr schmal und an manchen Stellen durch Poller gegen Parken von Kfz geschützt. Da der Abstand zwischen den Pollern sehr groß ist und auf längere Strecken überhaupt kein Poller angebracht ist, wird die südliche Seite der Brunnenstraße gerne zum Parken benutzt, wo durch der Fußverkehr behindert wird. Auf der nördlichen Site der Brunnenstraße, ab der Einmündung der Zaisgasse, besteht absolutes Halteverbot (Zeichen 283 StVO) und hier wird teilweise so behindernd geparkt, dass nicht einmal die Türe des parkenden Kfz geöffnet werden kann. Auch hier sollen Poller angebracht werden. Da es sich bei der Brunnenstraße um einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich gemäß § 45 Abs. 1d der StVO handelt, ist Parken eigentlich nur auf ausgewiesenen Parkplätzen erlaubt.
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