Stellungnahme der Verwaltung

Zum Einsatz von Laubbläsern ist generell anzumerken, dass dieser grundsätzlich unter Einhaltung der Lärmschutzverordnung und unter Berücksichtigung zulässiger Zeiten erfolgt. Die städtischen Betriebe (insbesondere der für Reinigung zuständige Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Stuttgart und das Garten-, Friedhofs-und Forstamt) sind gehalten, wirtschaftlich zu arbeiten, das heißt möglichst alle technischen Hilfsmittel einzusetzen, die eine zügige Erledigung der Aufgaben bewirken. Laubbläser werden insbesondere zur Säuberung großer Flächen verwendet. Der zielgerichtete Einsatz ist hierbei nicht nur nach ökonomischen Kriterien zu beurteilen, sondern erleichtert auch die Arbeit des Personals. Zusammen mit Laubverladesystemen sind sie für eine wirtschaftliche Reinigung zwischenzeitlich zwingend erforderlich.
Die Anzahl der Bäume in Stuttgart nimmt permanent zu. Die Flächenreinigung im Herbst und teilweise bereits im Sommer ist einfach auf herkömmliche Art und Weise (Laubrechen, Besen und Schaufel) mit dem vorhandenen Personal beim Eigenbetrieb AWS und dem Garten-, Friedhofs-und Forstamt nicht mehr händelbar. Bei einem Verbot der Laubbläser müssten beide für die Laubbeseitigung zuständigen Betriebe erheblich mehr Personal beschäftigen, damit das Laub im öffentlichen Bereich insbesondere bei großen Flächen auf herkömmliche Art und Weise im gleichen Zeitraum beseitigt werden kann. Ein Gerät ersetzt bis zu vier Mitarbeiter.
Zwischenzeitlich werden für Ersatzbeschaffungen Elektrogeräte, die erheblich leiser, umweltfreundlicher aber auch teurer sind, bevorzugt.

Umsetzung und Prüfung