Ergebnis Haushaltsberatungen:
Der Antrag wurde in den Haushaltsberatungen nicht behandelt. Der Sachstand ist im Vergleich zur Stellungnahme der Verwaltung unverändert.
Von keiner Gemeinderatsfraktion beantragt
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeuganhängers ist grundsätzlich ein zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs. Dies gilt natürlich nur, wenn das Parken auf der betreffende Fläche zugelassen ist. Bei der Beurteilung, ob der Anhänger als Werbefläche eingesetzt wird, kommt es neben der Motivation des Nutzers auch auf eine objetive Betrachtungsweise der Gesamtumstände an. Diese muss den Schluss zulassen, dass die Teilnahme des Anhängers am Straßenverkehr beendet ist und stattdessen die Werbewirkung im Vordergrund steht. Der Verkehrsüberwachung, dem Städtischen Vollzugsdienst und dem Polizeipoten Botnang sind verschiedene Anhänger im Stadtbezirk Botnang bekannt, bei denen dies zu vermuten ist. Bisher wurden die Anhänger allerdings regelmäßig bewegt, so dass ein ausschließliches Abstellen zu Werbezwecken nicht nachgewiesen werden konnte.
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