Stellungnahme der Verwaltung:
In Stuttgart gibt es etwa 4.500 Kulturdenkmale, darunter viele Gebäude. Trotzdem stehen nicht alle historischen Bauwerke unter Denkmalschutz.
Das Denkmalschutzgesetz verpflichtet jedoch nur die Eigentümer der denkmalgeschützten Gebäude, diese zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Zudem wird die im öffentlichen Interesse an der Bewahrung geschützter Kulturgüter sehr weit gehende Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Denkmalen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, begrenzt. In der Abwägung der privaten Nutzungsanforderungen mit dem öffentlichen Belang des Denkmalschutzes kann der Erhalt eines historischen und denkmalgeschützten Gebäudes nicht in jedem Fall gewährleistet werden.
Eigentümer von zwar historischen, jedoch nicht denkmalgeschützten, Gebäuden können allein aufgrund des Planungsrechts, beispielsweise durch Erhaltungssatzungen, regelmäßig nicht verpflichtet werden, ihre Bauwerke zu erhalten. Andererseits ist es nicht möglich, Bauwerke, die zwar historisch jedoch ohne denkmalpflegerischen Belang sind, aus reinen Erhaltungsgründen unter Schutz zu stellen.
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