Zur erheblichen Einschränkung von Spielhallen und Wettbüros insbesondere in Zuffenhausen hat die Landeshauptstadt Stuttgart einiges getan. Auf Basis einer 2012 aufgestellten gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzeption zur Steuerung von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Nutzungen (siehe Gemeinderatsdrucksache Garten-, Forst- und Friedhofsamt0/2012) ist 2013 ein Bebauungsplanverfahren für den gesamten Stadtbezirk Zuffenhausen eingeleitet worden (Gemeinderatsdrucksache 1107/2013). Dieses hat zum Ziel, dass die Neuansiedlung von Spielhallen und Wettbüros im Erdgeschoss ausgeschlossen wird und solche Nutzungen nur noch in einem vertretbaren räumlichen Abstand in einem eng umrissenen Gebiet zugelassen werden. Es ist vorgesehen, dass der Gemeinderat im Sommer/Herbst 2015 den sogenannten Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan trifft.
Darüber hinaus greifen einschränkende Regelungen durch das vorhandene Sanierungsgebiet „Ortsmitte Zuffenhausen“. Es handelt sich um den Bereich der Unterländer Straße und Ludwigsburger Straße. In diesem Bereich kann die sanierungsrechtliche Genehmigung zur Errichtung von Spielhallen und Wettbüros durch die aktuelle Festsetzung als Sanierungsgebiet aufgrund des bestehenden Sanierungsziels „Verhinderung von störenden Nutzungen wie Spielhallen“ versagt werden. Dies ist auch schon geschehen.
Ferner erhalten die Eigentümer, deren Gebäude im Rahmen der Stadtsanierung seitens der Landeshauptstadt Stuttgart gefördert werden eine grundbuchrechtliche Eintragung, dass sich nach erfolgter Modernisierung keine Vergnügungsstätten im Gebäude ansiedeln dürfen.
Nicht zuletzt greifen die restriktiven Regelungen des Landesglücksspielgesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Vermeidung von Spielsucht. Danach sind in einem Abstand von jeweils 500 m zu einer schon bestehenden Spielhalle und zu Einrichtungen, in denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten (wie z. B. Schulen, Jugend-freizeitstätten etc.) keine neuen Spielhallen erlaubt.
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