Stellungnahme der Verwaltung:
Das Sammlungsgesetz Baden-Württemberg ist 1996 neu gefasst worden. Unter anderem sind die Altkleidersammlungen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubnispflichtig. Die erlaubnisfreie Altkleidersammlung unterliegt somit nicht mehr den „Eingriffsmöglichkeiten“ des Sammlungsgesetzes und stellt jetzt nur noch eine rein gewerbliche Tätigkeit dar, die lediglich angemeldet werden muss.
Insoweit besteht rechtlich keine Möglichkeit, das Sammeln von Altkleidern mittels Eimern zu unterbinden. Es käme lediglich eine Gewerbeuntersagung in Betracht, an die sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Es gibt jedoch einige Sammler, bei denen der gewerbliche Hintergrund für die Kleiderspende nicht eindeutig erkennbar ist. Somit entsteht für den Kleiderspender der Eindruck, dass es sich beim Einsammler um eine gemeinnützige Organisation handelt. Ergeben sich durch die Sammlungen Verkehrsstörungen oder sonstige Beeinträchtigungen, sollten sich die Beschwerdeführer direkt an das zuständige Polizeirevier wenden.
Eine generelle Untersagung der Altkleidersammlung mittels Eimern ist aus vorgenannten Gründen nicht möglich. Lediglich bei der Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Raum hat das Amt für öffentliche Ordnung die Möglichkeit, durch die Anordnung entsprechender Bedingungen und Auflagen ordnungsgemäße Zustände herzustellen bzw. zu erhalten, da die Aufstellung der Altkleidercontainer erlaubnispflichtig ist.
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