Bereits beim letzten Bürgerhaushalt 2012 / 2013 gab es Vorschläge zum Thema „Glücksspiel stärker besteuern“ (Vorschläge Nr. 109 und Nr. 945).
Der Gemeinderat hat im Doppelhaushalt 2012/2013 bereits eine deutliche Erhöhung bei der Vergnügungssteuer beschlossen, die alle Besteuerungsgegenstände umfasst hat. Die stärkste Erhöhung gab es bei den Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Gewinngeräte): der Steuersatz wurde ab 2012 von bisher 18 v.H. des Einspielergebnisses Nettokasse auf 22 v.H. erhöht.
Bei der Höhe einer Steuer muss immer auch beachtet werden, dass die Steuerschraube nach oben nicht unbegrenzt immer weiter angezogen werden darf. Eine Steuer wird dann unzulässig, wenn sie so hoch ist, dass sie eine erdrosselnde Wirkung hat, das Verwaltungsgericht würde dann die Satzung aufheben. Eine erdrosselnde Wirkung liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Stadtgebiet den Beruf des Spielautomatenbetreibers zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Ein Steuerpflichtiger kann jederzeit die Höhe der Vergnügungssteuer durch eine Klage beim Verwaltungsgericht überprüfen lassen.
Bei der Vergnügungssteuer wurde durch die Verwaltungsgerichte bisher ein Steuersatz von 20 v.H. der Bruttokasse (was in etwa einem Steuersatz von 22 v.H. der Nettokasse entspricht) für noch zulässig erklärt. Ob das Verwaltungsgericht Stuttgart eine weitere Erhöhung nochmals als zulässig ansehen würde, ist nicht absehbar. Daher ist nicht vorgesehen, den Steuersatz für Gewinngeräte weiter zu erhöhen.
Durch bereits beschlossene bzw. vorgesehene Änderungen an den gesetzlichen Grundlagen wird dem im Antrag angesprochenen Anliegen (Eindämmung der Spielhallen) viel wirkungsvoller Rechnung getragen. Durch das Landesglücksspielgesetz wurden bereits Restriktionen bei Spielhallen beschlossen (z.B. Mindestabstände, keine Mehrfachspielhallen im selben Gebäude…). Außerdem sieht der Entwurf einer Änderung der Spielverordnung vor, dass künftig in Gaststätten nur noch ein Gewinngerät aufgestellt sein darf (statt bisher drei).
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