Geschäfte, die Essen und Getränke außer Haus verkaufen, sollen Mülleimer aufstellen und Reinigung sicher stellen

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Stadtbezirk: 
Stuttgart (gesamt)
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Thema: 
Abfalleimer
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Wirkung: 
Ausgabe

Für unsere Stadt ist der Vorschlag:

Ergebnis (nur gut):

647
weniger gut: -47
gut: 647
Meine Stimme: keine
Platz: 
72
in: 
2017

Geschäfte, die Essen und Getränke über die Straße verkaufen, müssen verpflichtet werden Abfallbehälter vor dem Laden aufzustellen und bei Bedarf den Gehweg oder Platz mehrmals täglich zu reinigen. In anderen Städten des Auslandes funktioniert dies auch.

Umsetzung und Prüfung
Ergebnis Haushaltsberatungen: 
Der Vorschlag wurde von keiner Gemeinderatsfraktion beantragt.
Von keiner Gemeinderatsfraktion beantragt

Stellungnahme der Verwaltung: 

Gaststättenbetreiber, die eine Außenbewirtschaftung auf öffentlicher Verkehrsfläche betreiben, werden per Auflage verpflichtet, diese Flächen täglich von den durch den Betrieb entstandenen Verunreinigungen zu säubern.

Das Aufstellen von Mülleimern in der Außengastronomie ist im Geltungsbereich der Gestaltungsrichtlinien Innenstadt erst seit dem 1. August 2016 zulässig. Zuvor wurde das Aufstellen von Mülleimern aus stadtgestalterischer Sicht nicht gewünscht und war daher im Geltungsbereich der Richtlinien nicht zulässig. Soweit jetzt im Geltungsbereich der Richtlinien Mülleimer auf Sondernutzungsflächen aufgestellt werden (freiwillig), sind diese regelmäßig zu entleeren und sauber zu halten.

Außerhalb des Geltungsbereichs der Sondernutzungs- und Gestaltungsrichtlinien Innenstadt gibt es keine Vorgaben, außer der oben genannten Auflage, gemäß der die Bewirtschaftungsflächen täglich zu reinigen sind.

Verstöße gegen die Auflagen werden bußgeldrechtlich geahndet und die zukünftige Einhaltung der Auflagen gegebenenfalls mit Zwangsgeldern durchgesetzt. Soweit dadurch keine Verbesserung erreicht werden kann, muss der Gastwirt damit rechnen, in der nächsten Saison keine Außenbewirtschaftungserlaubnis mehr zu erhalten.

Soweit im nahen Umfeld von Gaststätten Verunreinigungen auf öffentlichen Straßen festgestellt werden, die diesen Betrieben konkret zugeordnet werden können, werden die Betreiber von der Gaststättenbehörde angehalten, die betroffenen Bereiche durch eigenes Personal zu reinigen. Solche Vorgänge gab es z. B. bei den McDonald's-Filialen in der Marienstraße und der Königstraße.

Da Verunreinigungen jedoch nur in den seltensten Fällen einem bestimmten Gastronomiebetrieb zugeordnet werden können, kommen verwaltungsrechtliche Maßnahmen nach dem Gaststättengesetz zumeist nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass das Gaststättengesetz auf Betriebe, bei denen es keinen Verzehr vor Ort, sondern nur einen Verkauf von Speisen und Getränke über die Straße gibt, nicht anwendbar ist. Nach dem allgemeinen Gewerberecht sind keine Maßnahmen möglich.