Ergebnis Haushaltsberatungen:
Der Vorschlag wurde von keiner Gemeinderatsfraktion beantragt.
Unterführungen sowie die Zu- und Abgänge zu den Stadt- und S-Bahnen sind öffentliche Verkehrsflächen, soweit nicht das Hausrecht der jeweiligen Nahverkehrsträger zum Tragen kommt. Für öffentliche Verkehrsflächen gibt es bislang keine rechtliche Handhabe, ein entsprechendes Verbot zu erlassen bzw. dieses zu begründen.
Von keiner Gemeinderatsfraktion beantragt
Stellungnahme der Verwaltung:
Unterführungen sowie die Zu- und Abgänge zu den Stadt- und S-Bahnen sind öffentliche Verkehrsflächen, soweit nicht das Hausrecht der jeweiligen Nahverkehrsträger zum Tragen kommt.
Sofern es sich um öffentliche Verkehrsfläche handelt, darf diese im Rahmen des Gemeingebrauchs durch jedermann genutzt werden. Dazu zählt bislang auch das Rauchen in der Öffentlichkeit. Sofern es sich um private Flächen handelt, muss der Inhaber des Hausrechts ein Rauchverbot erlassen. Für öffentliche Verkehrsflächen gibt es bislang keine rechtliche Handhabe, ein entsprechendes Verbot zu erlassen bzw. dieses zu begründen.
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