Platz:
1180
in:
2017
Kontrolliertes Tempo 30 ist nachweislich geeignet (Berlin), in Hauptverkehrsstraßen, an denen der, durch Straßenverkehrslärm verursachte nächtliche Lärmpegel über 60 dB(A) liegt, diesen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.
Da diese Maßnahme nach § 45 der Straßenverkehrsordnung durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden angeordnet werden kann, erwarte ich, dass die Stuttgarter Behörde von sich aus endlich verantwortungsbewusst handelt oder will sie warten, bis Bürger ihr Recht auf Schutz vor vermeidbarem Verkehrslärm einklagen-vergleichbar der Klage gegen die zu hohe Luftverschmutzung am Neckartor?