Aktiv gegen Bettlerbanden vorgehen

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Stadtbezirk: 
Stuttgart (gesamt)
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Thema: 
Kontrollen
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Wirkung: 
Ausgabe

Für unsere Stadt ist der Vorschlag:

Ergebnis (nur gut):

690
weniger gut: -86
gut: 690
Meine Stimme: keine
Platz: 
53
in: 
2017

Die Stadt sollte aktiver gegen die Bettlerbanden vorgehen, die in Fußgängerbereichen und im Park herumlungern. Man sollte diesen Menschen unmissverständlich klarmachen, dass sie hier entweder in feste Unterkünfte müssen oder mit Sanktionen drohen. Es kann nicht sein, dass solche Banden ohne jede Sanktionsmöglichkeit der Stadt ihre zweifelhaften Geschäfte machen und auch noch im Park oder im Wald wild lagern können! Solche Zustände sind nicht länger tolerierbar! Entweder sollen sich diese Menschen regulär ins deutsche Sozialsystem integrieren lassen oder eben wieder zurückkehren!

Umsetzung und Prüfung
Ergebnis Haushaltsberatungen: 
Der Vorschlag wurde von keiner Gemeinderatsfraktion in den Planberatungen zum Doppelhaushaltsplan 2018/2019 aufgegriffen. Um gegen die aggressiven Formen der Bettelei wirksamer vorgehen zu können, hat das Amt für öffentliche Ordnung bereits im September 2014 eine Allgemeinverfügung erlassen, die diese Formen des Bettelns in der Innenstadt als unerlaubte Sondernutzung verbietet. Mit Erlass dieser Verfügung ging ein zwischen Polizeipräsidium und Städtischen Vollzugsdienst abgestimmtes und verstärktes Vorgehen gegen die unerlaubten Bettelformen einher. Anfang 2016 wurde die „Sicherheitskonzeption Stuttgart (FEA SKS)“ umgesetzt und die Präsenzmaßnahmen an den örtlich bekannten Brennpunkten im Innenstadtbereich deutlich erhöht. Personen, die im Verbotsbereich auf unerlaubte Weise bettelnd angetroffen werden, erhalten einen Platzverweis.
Von keiner Gemeinderatsfraktion beantragt

Stellungnahme der Verwaltung: 

Während das stille Betteln nach höchstrichterlicher Rechtsprechung noch dem Gemeingebrauch auf öffentlichen Verkehrsflächen zuzurechnen ist, stellen das organisierte, gewerbsmäßige oder aggressive Betteln eine unerlaubte Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums im Sinne des Straßengesetzes dar.

Um gegen die aggressiven Formen der Bettelei wirksamer vorgehen zu können, hat das Amt für öffentliche Ordnung im September 2014 eine Allgemeinverfügung erlassen, die diese Formen des Bettelns in der Innenstadt als unerlaubte Sondernutzung verbietet.

Die Allgemeinverfügung verdeutlicht, welche Verhaltensweisen verboten sind, und ist an Personen gerichtet, die sich in der Stuttgarter Innenstadt aufhalten um organisiert, gewerbsmäßig oder aggressiv zu betteln. Diese Personen und insbesondere ihre Hintermänner sollen wissen, dass diese Verhaltensweisen in Stuttgart nicht toleriert werden und dauerhaft verboten sind. Um möglichst viele Adressaten ansprechen zu können, liegt die Allgemeinverfügung auch in englischer, rumänischer und bulgarischer Sprache vor. Mit Erlass dieser Verfügung ging ein zwischen Polizeipräsidium und Städtischen Vollzugsdienst abgestimmtes und verstärktes Vorgehen gegen die unerlaubten Bettelformen einher.

Anfang 2016 wurde die „Sicherheitskonzeption Stuttgart (FEA SKS)“ umgesetzt und die Präsenzmaßnahmen an den örtlich bekannten Brennpunkten im Innenstadtbereich deutlich erhöht. Personen, die im Verbotsbereich auf unerlaubte Weise bettelnd angetroffen werden, erhalten einen Platzverweis. Der Platzverweis wird schriftlich erteilt und ist ebenso wie die Allgemeinverfügung in mehrere Sprachen (rumänisch, bulgarisch, slowakisch und englisch) abgefasst. Darüber hinaus wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Die Überwachungs- und Präsenzmaßnahmen in der Innenstadt werden im Rahmen der personellen Kapazitäten durchgeführt. Dabei müssen auch weitere wichtige Einsatzschwerpunkte außerhalb des Innenstadtbereichs abgedeckt werden.

Aus den oben aufgezeigten Maßnahmen ergibt sich, dass die aus der Bürgerschaft geforderten Maßnahmen bereits umgesetzt werden und einen kontinuierlichen Prozess aus Kontrollen und Sanktionen darstellen.

Die Thematik Bettelei war in den vergangen Jahren bereits Gegenstand diverser Gemeinderatsanfragen/Gemeinderatsanträge: (68/2012, 295/2015, 298/2015, 185/2016).