Im Luftreinhalteplan des Regierungspäsidiums Stuttgart steht, dass alle Verkehrsteilnehmer die gleichen Rechte zur Straßenbenutzung haben. Leider sind alle öffentlichen Straßen im Waldbereich zwischen Weilimdorf, Botnang, Vaihingen und Stuttgart West für langsame Fahrzeuge gesperrt. Radfahrer müssen Spaziergänger belästigen und schlecht befestigte Wege nutzen. S-Pedelec, Stella-Rollerfahrer, Mofas, Leichtkrafträder dürfen hier überhaupt nicht fahren und müssen erhebliche Umwege in Kauf nehmen.
Die Stadt Stuttgart soll sich dafür einsetzen, dass für langsame Fahrzeuge direkte Verkehrsbeziehungen zwischen den genannten Orten ermöglicht werden.
(https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Abt5/Ref541/Luftreinhalteplan/541_s...) kann man auf Seite 89 lesen "-89 -Gemäß § 40 Abs. 1 BImSchG sind Beschränkungen und Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. In der StVO gilt der Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit, das heißt alle Verkehrsteilnehmer sind im Hinblick auf die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums gleichberechtigt. Dieser aus Art. 3 GG abgeleitete Grundsatz im Rahmen des Gemeingebrauchs der Straßen gebietet die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer (vergleich MüKoStVR/Steiner StVO § 45 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der gesetzlichen Grundlage."
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