Das Baurechtsamt der LHS muss an dessen Aufgaben und Befugnisse erinnert werden

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Botnang
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Wohnungsbau, Wohnen
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Ausgabe
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Gelbe Karte

Bei Grundstücken und Gebäuden mit städtebaulichen Missständen gilt § 47 LBO BW, dessen Abs. 1 besagt: die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, „dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen … befolgt werden. 2Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.“ Ein Beispiel der jahrzehntelangen Entziehung des Baurechtsamts von Verpflichtungen:
Zwei Hälften eines Doppelhauses gehören verschiedenen Eigentümern und liegen im - seit Juli 2016 für rechtskräftig erklärten - Sanierungsgebiet „Botnang 1-Franz Schubert Straße“. Das Baurechtsamt bleibt auch weitere 2,5 Jahre untätig trotz Kenntnis der städtebaulichen Missstände in der bewohnten Hälfte des Doppelhauses seit 15 Jahren (dem Fachwerkhaus des Baujahrs ca. 1803 fehlt die horizontale Feuchtigkeitssperre, das Fundament aus Feldsteinbrocken ist instabil, unfachmännischer Dachanschluss lässt freies Eindringen von Niederschlägen zwischen beide Haushälften, das Fundament verletzt die Abstandsfläche um ca. 50 cm).
Trotz eigener Feststellungen im Okt.-Nov. 2006 und Einleitung des Eingriffsverfahrens gemäß Polizeigesetz gegen die Eigentümer findet das Baurechtsamt bis heute die, bereits seit 200 Jahren andauernde Verletzung der nachbarschützenden baurechtlichen Vorschriften §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 und §§ 3 und 5 in Verbindung mit - im November 2006 in Erwägung gezogenem - § 76 Abs. 1 der Landesbauordnung nicht mehr nachbarschützend und aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht erforderlich. Wolle der Nachbar seine – seit vielen Jahren leer stehende - Haushälfte abreisen und seine Haushälfte neu errichten, müsse er vor Erteilung ihm der Baufreigabe, die er vor Beginn des Abbruchs seiner alten Haushälfte beantragen müsse, dem Baurechtsamt die Standsicherheit der nachbarlichen bewohnten Haushälfte durch eigenen Statiker nachweisen.

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Vielleicht schreiben Sie einfach eine gelbe Karte oder gehen mal hin, statt uns hier mit Ihren persönlichen Problemen mit Ihren Nachbarn zu belästigen.
Wir sehnen uns herbei die alte Landesbauordnung vor Einführung des Kenntnisgabeverfahrens und der einfachen Baugenehmigung. Selbstverständlich mit Beibehalten der letzten Erneuerungen für Pkw und Fahrradstellplätze, Behinderten und Kinderspielplätze. Denn Vertrauen ist gut, aber die Kontrolle ist doch besser! Insbesondere im Blick darauf, dass die Klagen der Bauaufsichtsbehörde über Zeitmangel und Arbeitsüberlastung blieb wie bisher, während den Spekulationen mit Erforderlichkeit oder Nichterforderlichkeit der Baugenehmigung wie willkürlichen Befreiungen von zwingend erforderlichen Bauvorschriften wurden Tür und Tor geöffnet. Sowohl das Baurechtsamt als auch das Regierungspräsidium versuchen stets, die Bürger mit dem Hinweis auf erheblichen Kosten vor Antragstellungen und Widersprüchen abzuhalten. Dabei hätten sich diese erübrigt, wenn beide Behörden sich selbst an die Landesbauordnung und BauGB des Bundes strickt halten würden. Darüber hinaus hätten die beiden Behörden mehr Zeit für ordnungsgemäße Bürgerberatung.