Ergebnis Haushaltsberatungen:
Die Stadt ist dabei für jeden Stadtbezirk einen gesonderter "Bebauungsplan Vergnügungsstätten u.a. Einrichtungen" zu erstellen. Diese haben das Ziel, die zulässigen Gebiete für Casinos, Wettbüros, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen auszuweisen und damit deren Ausbreitung zu begrenzen.
Von keiner Gemeinderatsfraktion beantragt
Stellungnahme der Verwaltung:
In das am 29.11.2012 in Kraft getretene Landesglücksspielgesetz wurden Regelungen zur Regulierung der Spielhallen aufgenommen, um deren Zahl zu begrenzen und den Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten.
So gelten für neu geplante Spielhallen Mindestabstände von 500 Metern zu bestehenden Einrichtungen, die dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen dienen, sowie zu bereits bestehenden Spielhallen. Das Gesetz umfasst auch das Verbot von Mehrfachspielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex. Allein diese Regelung dürfte eine Neuerrichtung von Spielhallen in Stadtteilzentren ganz erheblich erschweren und in vielen Fällen unmöglich machen.
Darüber hinaus wurden gesetzliche Regelungen getroffen, die unmittelbar gelten, wie z. B. Betriebseinschränkungen an bestimmten Feiertagen. Ebenso gesetzliche Regelungen, die nach einer kürzeren Übergangsfrist gelten. So unter anderem die Einführung eines Sozialkonzeptes, also die Schulung der beschäftigten Mitarbeiter.
Nach einer weiteren Übergangszeit sollen auch zwischen bereits bestehenden Spielhallen die Mindestabstände gelten, im Fall einer begründeten unbilligen Härte auf 250 Meter reduziert. Aber auch dann wird es durch das Landesglücksspielgesetz zu einer Reduzierung von Spielhallen kommen.
Kommentare