Betreute Taubenschläge

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Stadtbezirk: 
Stuttgart (gesamt)
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Thema: 
Tiere
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Wirkung: 
Ausgabe

Für unsere Stadt ist der Vorschlag:

Ergebnis (nur gut):

570
weniger gut: -191
gut: 570
Meine Stimme: keine
Platz: 
391
in: 
2021

Um den Stadttaubenbestand nachhaltig und tierschutzgerecht zu regulieren, haben sich betreute Taubenhäuser und –türme bisher absolut bewährt. Dort werden die Tauben gezielt gefüttert und haben Platz zu brüten, so dass die dort gelegten Eier dann gegen Attrappen ausgetauscht werden können. So wurden in Stuttgart in den vorhandenen Schlägen bisher um die 45 000 Eier getauscht und Nachwuchs verhindert.

Stuttgart benötigt dringend mehr Taubenschläge, vor allem in der Innenstadt, wo große Taubenschwärme angesiedelt sind sowie in einigen Außenbezirken ist Bedarf.

Wir fordern, dass die Mittel für das städtische Taubenprojekt erhöht werden. Dabei soll ein Teil gezielt für Werbung und die Standortsuche genutzt werden, die ein großes Problem darstellt.
Der Taubenbestand wird durch betreute Schläge nur dort reduziert, wo Taubenschläge sind, deshalb ist eine flächendeckende Versorgung mit Taubenschlägen unerlässlich.

Kommentare

18 Kommentare lesen

Dieses Anliegen unterstütze ich zu 100%.
Das hilft nicht nur den Tauben, sondern auch den Anwohnern, die sich über die Tauben auf ihrem Häusern ärgern.

Auch ich bin für flächendeckende Taubenschläge und unterstütze diesen Vorschlag nachhaltig. Insbesondere Schläge in historischen Trockenbühnen sind am preiswertesten einzubauen und bieten so viel mehr Tauben Obdach, sind geräumiger und leichter zu betreuen als die engen Taubentürme, in denen die Tauben kaum Platz am Boden finden, um ihr Futter aufzunehmen. Auch die Betreuung in Türmen ist sehr mühsam und gefährlich. Sie verbrauchen viel zu viel Platz für die notwendigen Utensilien und stehen kostenmäßig in keinem Verhältnis zu den Schlägen auf Trockenböden. Es lassen sich doch auch sicher solche Bühnen in Gebäuden finden, die in städtischem Eigentum stehen. Die Stadt kann mit gutem Beispiel vorangehen, um den Bürgern zu zeigen, dass Tauben keine Schädlinge sind, wie sie vielfach von Vergrämern dargestellt werden. Die Mär der Krankheiten und Zerstörung von Baustoffen sind ja inzwischen längst wissenschaftlich, also nachweislich widerlegt!

@Sahajo Der Kot ist schon für Bauwerke aus Stahlbetonsehr aggressiv sauer, weil die Tauben sich teilweise auch von nicht ihrer Art gerechtem Futter ernähren. Würden sie nur die Körner in Schlag und frisches Grünzeug draußen picken, wäre der Kot überhaupt nicht sauer und die Bauwerke wären sicher. Das Saureim Kot kommt nur von weg geworfenen Brötchen, Wurst, Fleisch Süßigkeiten und all dem anderen Zeug, was sie zusätzlich noch so aufpicken den Tag über.

100% hat dieses Anliegen meine Zustimmung! Sehr wichtig für Mensch und Tier.

Dieser Vorschlag ist unbedingt zu unterstützen, zumal die Problematik seit Jahren bekannt ist. Es gibt bereits vorbildliche Taubenschläge. z.B. in der Leonardskirche oder auf einem der städtischen Gebäude, doch dies reicht nicht aus. Deshalb ist der Vorschlag unbedingt zu unterstützen.

Stadttauben sind überweigend ausgesetzte Haustiere und es ist unsere Pflicht, diese Tiere ebenso zu schützen wie andere Lebewesen. Wir haben sie in ihre missliche Lage gebracht und nun sollten wir versuchen, die Situation wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Das hier ist ein erster, wichtiger Ansatz! Anstatt die Tiere qualvoll zu töten, ist es an der Zeit, dass die Stadt endlich Verantwortung übernimmt und nach langfristigen, tierfreundlichen Lösungen sucht.

Man sollte Taubenfütterung im Stadtgebiet mit bis zu 2.000 EUR Bußgeld belegen. Tauben nehmen in den letzten Jahren immer mehr Überhand. Damit würde die Ursache der ungezügelten Vermehrung beseitigt.

Das ist absolut sinnvoll! Stuttgart sollte hier mit gutem Beispiel auch für andere Städte vorangehen.

Ja, ich unterstütze diesen Vorschlag zu 100%. Tauben sind ausgesetzte Haustiere und auf die Versorgung durch den Menschen angewiesen. Die standorttreuen Tiere verbringen ca 80% ihrer Zeit in den Schlägen, wo dann auch ihr Kot anfällt. Der Mensch hat den Tauben über Jahrhunderte hinweg den Brutzwang angezüchtet, weshalb sie sich so stark vermehren. Deshalb ist eine Populationkontrolle nur durch den Austausch der Eier möglich. Die Kosten für die meist grausamen und dazu noch wirkungslosen Vergrämungsmassnahmen übersteigen bei weitem den Unterhalt von betreuten Schlägen.

Die Tauben könnten auch als regionale Lebensmittel aus den Taubenschlägen entnommen werden.

Mehr Taubenschläge in Stuttgart.

Ein absolut unterstützenswerter Vorschlag. Letztendlich kommt man so zu einem gesunden und vor allem nicht weiter anwachsenden Bestand. Anstatt Geld für Vergrämungsmaßnahmen auszugeben, die letztendlich die Tiere auch nur aufs nächste Gebäude verdrängen bzw. dazu führen, dass sie dann am Boden sitzen und dort brüten (woran sich die Leute dann ja auch wieder stören), wäre es sinnvoll und vor allem NACHHALTIG, mehr betreute Taubenschläge zu schaffen.

Sehr guter, wichtiger und unbedingt unterstützenswerter Vorschlag!!!

Zur Reduzierung der Taubenschwärme sind Taubenschläge unerlässlich. Leider decken die bisherigen Schläge die Taubenpopulation in Stuttgart nicht vollständig ab!

Das ist unbedingt nötig! Durch Stuttgart21 entfiel z. B. das "Taubenhaus" im Bahnhof. Kein adäquater Ersatz da. Es muss Schluss sein mit der sichtbaren Tierqual.

Effektivität des Tierschutzrechts: Tierschutzrechtskonforme Taubenhäuser, kommunale Taubenfütterungsverbote und Nothilfe für Tiere
Einige Kernthesen und ergänzende Hinweise von RA Dr. Eisenhart von Loeper zum Aufsatz des Autors in der Zeitschrift Natur und Recht. 42. Jahrgang. Heft 12. Dezember 2020. Seiten 827-832; auf die Lektüre dort mit allen genauen Argumenten und Quellenangaben wird hiermit verwiesen. loe, 13.1.2021 https://link.springer.com/article/10.1007/s10357-020-3773-3

Zusammenfassung des Autors :
1. Stadttauben sind regelmäßig Nachkommen der von Züchtern freigesetzten Brieftauben mit der Folge: Das Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG ) führt hiernach zur Anwendung des Fundrechts (BVerwG, Urteil v. 26.4.2018), das auch für die Nachkommen mit „praktisch tierschützender Wirkung“ (BVerwG) gilt. Die Kommune müsste schon deshalb für die Tiere als
verantwortlicher Tierbetreuer nach § 2 TierSchG sorgen; springen mit Tierschutz befasste Personen für die pflichtwidrig untätige Kommune durch artgerechte Fütterung ein, können sie deshalb Aufwendungsersatz verlangen.
2. Das Aushungern-Lassen der Tauben widerspricht dem strafrechtlichen Qualverbot: Menschenschutz und ethisch begründeter Tierschutz sind seit jeher unteilbar. Im Zusammenhang mit der 2002 erfolgten Aufwertung der Tierethik in den Verfassungsrang entschied das BVerwG zudem grundlegend am 13.6.2019 gegen das Töten von 45 Mio. männlicher Eintagsküken, dass allein wirtschaftliche Aspekte nach Tierschutzrecht keinen „vernünftigen Grund“ für die Tiertötung bilden und dass der Tierschutz „weiter gestärkt“ werden sollte. Diese richtige Rechtsauslegung erweist gegenteilige Gerichtsentscheidungen, welche die geänderte Verfassungslage nicht registrieren, als überholt. Sicher ist: Das qualvolle Aushungern-Lassen der
Stadttauben durch die Kommune, trotz des strafrechtlichen Qualverbots und fundrechtlicher Fürsorgepflicht, ist pflichtwidrig und kann für sie Folgen auslösen.
3. Kommt es durch das Aushungern-Lassen zugleich zum Hungertod der Tiere, wird die Tötung durch unterlassene Hilfe ohne „vernünftigen Grund“ begangen, strafbar nach § 17 Nr. 1 TierSchG. Verantwortliche Amtsträger müssten den Personen, die Tieren in Not Hilfe leisten eigentlich danken, statt diese Streetworker mit Bußgeldern zu verfolgen.
4. Die einschlägige Fachliteratur anerkennt ferner: Wer Tieren, also auch Tauben, in akuter Not die gebotene, zumutbare Hilfe nicht leistet, riskiert eine Strafverfolgung nach § 323 c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung. Jedenfalls seit der Aufwertung der Tierethik in den Verfassungsrang muss diese Verbotsnorm auch für leidensfähige Mitgeschöpfe zum Zuge kommen, denn es gilt „Der Staat schützt […] die Tiere“.
5. Herausragende Bedeutung hat das Infektionsschutzgesetz: So hatte es ansatzweise schon der VGH Mannheim durch Urteil v. 27.9.2005 gesehen, aber nicht folgerichtig angewendet, wie es jüngst der Beschluss des VG Schwerin v. 24.9.2020 getan hat, der ein Taubenfütterungsverbot deshalb für rechtswidrig erklärte, weil Tauben keine „Gesundheitsschädlinge“ sind, §§ 16, 17 IfSG also nicht anwendbar sind, wie das RKI und zuvor das BgVV bestätigten, siehe LG Osnabrück und OLG Oldenburg. Artgerecht, bedarfsgerechte Fütterung der Tauben verursacht keine erhöhten
Infektionsrisiken, sondern vermindert sie, wie wissenschaftliche Untersuchungen ergeben.
6. Da bundesrechtliche Gebote und Verbote (§ 17 Nr. 1 und 2 TierSchG, § 323 c StGB) dem Landesrecht nach Art. 31 GG vorgehen, ist ein Fütterungsverbot der Kommune unhaltbar: Sie kann unmöglich ahnden, was durch vorrangiges Gesetz geboten wird. Genauso ist es ein Unding, wenn durch den VGH München 2014 beschlossen wurde, die Kommune dürfe zur Verhütung von Verschmutzungen von Eigentum und wegen öffentlicher Reinlichkeit tätig werden, als gäbe es
keine vorrangigen Bundesgesetze.
7. Selbst wenn man einmal irrtümlich unterstellt, ein kommunales Fütterungsverbot sei zulässig, führt kein Weg daran vorbei, dass der Tatbestand rechtfertigender Notstand nach § 16 OWiG zu prüfen ist: Die Stadttauben befinden sich in „gegenwärtiger, anders nicht abwendbarer
Gefahr“, weil sie ohne artgerechtes Körnerfutter und ohne menschliche Hilfe akuter stetiger Hungersnot, also anhaltend erheblichen Leiden ausgesetzt sind. Beachtet man die oben genannte Sach- und Rechtslage: Es besteht allein durch das Leid der Tauben keine infektiöse Gefährdung; außerdem muss eine Güterabwägung sowohl das grundgesetzliche Menschenrecht auf Nothilfe für Tiere (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 20 a GG, § 323 c StGB) einbeziehen, als auch das Urteil des BVerwG v. 13.6.2019 beachten, dass es 2002 der Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat entsprach, den Schutz der Tiere nachhaltig zu stärken. Deshalb ist klar: Leben und Wohlbefinden der Tiere (§ 1 TierSchG) und die verfassungsgebotene Vermeidung ihrer Leiden und ihres qualvollen Sterbens sind ein ungleich höherwertiges Rechtsgut in unserer Werteordnung als die dem gegenüberstehende Verschmutzung von Sachwerten, die gar nicht von Personen, die die Tauben bedarfsgerecht füttern, verursacht und denen somit nicht zugerechnet werden kann.
8. Besonders beachtenswert, aber inkonsequent begründet der VGH Mannheim sein Urteil v. 27.9.2005 (NVwZ 2006, 398 ff.): So sollen Stadttauben – gestützt auf das BgVV – „nur nach Maßgabe konkreter Anhaltspunkte als Gesundheitsschädlinge“ eingestuft werden dürfen. Nimmt man das ernst, dann ist das kommunale Fütterungsverbot für sich genommen unzulässig, weil es nicht konkrete erhöhte Risiken voraussetzt. Auch hat der VGH eine Sperrwirkung des IfSG als Spezialnorm gegenüber der polizeirechtlichen Generalklausel festgestellt. Die Position, das Fütterungsverbot von Tauben dennoch gelten zu lassen, weil Taubenkot in den Städten zwar nicht die Gebäudesubstanzen unmittelbar beschädigt, aber Reinigungskosten verursacht, ist widersprüchlich: Dieser Aspekt ist a) den Personen, die den Tauben bedarfsgerecht Körnerfutter geben, nicht zuzurechnen, b) tierschutzrechtskonform durch ausreichende Taubenhäuser mit bedarfsgerechter kontrollierter Fütterung nach dem sog. Augsburger Modell vermeidbar, weil
die Tauben sich dann vorwiegend im Taubenhaus aufhalten und dann dort ihren
Kot absetzen, und c) kommt dabei konkret die nach Art. 4 Abs. 1 GG „unverletzliche“ Gewissensentscheidung der Menschen für Tiere in Not zu kurz, vor allem auch Art. 20 a GG, der jedenfalls seit dem Urteil des BVerwG v. 13.6.2019 das Urteil des VGH von 2005 infolge des Willens des Verfassungsgesetzgebers von 2002 zutreffend als überholt erweist: In beiden Entscheidungen geht es darum, ob wirtschaftliche Aspekte Betroffener dazu führen können, dass die Tierethik das Nachsehen hat. Dies ist grundlegend höchstrichterlich vom BVerwG verneinend entschieden und insoweit das Urteil des VGH Mannheim überholt. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es nun, dass dies in der Rechtsprechung der Strafgerichte in Bußgeldsachen beachtet wird. Genauso sind die Ordnungsämter der Kommunen gehalten, diesen Maßstäben zu entsprechen.

Aktenzeichen zitierter Gerichte:
Urteil des VGH Mannheim v. 27.9.2005 – 1 S 261/05 -; Beschluss des VGH
München v. 4.8.2014 – 10 ZB 11.1920 -; Urteil des BVerwG v. 26.4.2018 –
3 C 24/16 -; Urteil des BVerwG v. 13.6.2019 – 3 C 28/16 -; Urteil des LG
Osnabrück v. 20.3.2018 – 14 O 409/17 -; Beschl. OLG Oldenburg v. 26.4.2019
– 6 U 59/18 –; Beschl. VG Schwerin v. 24.9.2020 – 7 B 1125/20 –
(konnte im Aufsatz des Autors in NuR 2020, 827-832 noch nicht einbezogen
werden, das geschieht im Folgebeitrag in NuR 2021, Heft 1 oder 2).
Verzeichnis der Abkürzungen
Abs. Absatz
Art. Artikel
BgVV Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
GG Grundgesetz
IfSG Infektionsschutzgesetz
LG Landgericht
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht. Juristische Fachzeitschrift.
Veröffentlichungen von Entscheidungen von EGMR (Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte), EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union),
Bundesverfassungsgericht (mit Senatsentscheidun-gen, sowie
Kammerbeschlüsse), Bundesverwaltungsgericht, Oberverwaltungsgerichte,
Verwaltungsgerichte, Aufsätze und andere Beiträge.
OLG Oberlandesgericht
OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz
RKI Robert Koch-Institut
StGB Strafgesetzbuch
TierSchG Tierschutzgesetz
VGH Verwaltungsgerichtshof

Absolut unterstützenswerter Vorschlag. Die Tauben vermehren sich stark und stellen für Anwohner in vielen Bezirken eine regelrechte Plage da (Lärmbelästigung, starke Verschmutzung durch Kot). Taubenschläge mit Eier-Austausch sind eine effektive und tierfreundliche Lösung um dem Problem endlich Herr zu werden.

Betreute Schläge mit Eiertausch und artgerechtem Futter sind unbedingt erforderlich. So kommen die Tiere von den Straßen weg weil sie nicht ständig verzweifelt nach Abfällen suchen müssen. Der Bestand kann sukzessive reduziert und die Tiere gesund erhalten werden. Weniger Kot auf den Straßen und Gebäuden.