Eine Videoüberwachung ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger. Bei einer Datenerhebung wie der Videoüberwachung ist daher zu bedenken, dass von ihr zwangsläufig sehr viele Personen betroffen sind, sobald sie die überwachte Örtlichkeit aufsuchen.
Eine Überwachung öffentlicher Straßen und Plätze durch die Kommunen ist nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch zukünftig Straftaten begangen werden. Voraussetzung ist daher eine rückblickende Beurteilung der Kriminalität sowie eine Kriminalitätsprognose für den vorgesehenen Standort der Videoüberwachungsanlage. Zur Bewertung und Darstellung der Kriminalität ist die Betrachtung der polizeilich erhobenen Daten zu Straftaten unumgänglich.
In vielen Fällen ist das nicht der Fall, bzw. es sind die Kriminalitätsprognosen nicht bekannt gemacht.
Fallbeispiel: Überwachung mehrerer, hinter einander liegender Straßenzüge im Bereich Zuffenhausen. Möglichkeit zur Erstellung von Bürger-Bewegungsprofilen und Verhaltensanalyse siehe auch
https://www.bfdi.bund.de/DE/Fachthemen/Inhalte/Polizei-Strafjustiz/Video...
Straßenzüge:
1. Kreuzung Wernerstr. /Grenzstr./Frankenstr. nach
2. Frankenstr./Ludwigsburger Str. nach
3. Kelterplatz Zuffenhausen
Ferner ist die Videoüberwachung kennzeichnungspflichtig. Dies muss deutlich sichtbar sein.
Die Stadt soll aufgefordert werden, eine eingehende Überprüfung auf Einhaltung aller diesbezüglicher Rechtsgrundlagen durchzuführen, und ggf. entsprechende Gegenmaßnahmen (Abbaumaßnahmen) einzuleiten.
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