Wettautomaten in die Vergnügungssteuer einbeziehen

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Stadtbezirk: 
Stuttgart (gesamt)
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Thema: 
Steuern, Finanzen
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Wirkung: 
Einnahme

Für unsere Stadt ist der Vorschlag:

Ergebnis:

184
weniger gut: -10
gut: 184
Meine Stimme: keine
Platz: 
97
in: 
2011

Immer mehr Gaststätten haben auch Wettautomaten. Da es sich hierbei auch um Glücksspiel dreht, sollten diese auch der Vergnügungssteuer unterliegen.

Gemeinderat prüft: 
ja
Stellungnahmen und Beschlüsse
Umsetzung: 

Durch die Erweiterung der Steuertatbestände wie zB. PCs mit Internetzugang in Wettbüros, Bordellen etc. sowie die Erhöhung des Steuersatzes für Spielgeräte betrugen die Mehreinnahmen 2012 rd. 4,2 Mio. EUR.

Ergebnis Haushaltsberatungen: 
Die Besteuerung von Wettautomaten wurde vom Gemeinderat nicht aufgegriffen, weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Allerdings hat der Gemeinderat im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorschlags die Besteuerung von Wettbüros beschlossen. Dabei wird von einem zusätzlichen Steueraufkommen von 0,6 Mio. € ausgegangen.
Gemeinderat hat teilweise zugestimmt

Stellungnahme der Verwaltung: 

Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine so genannte örtliche Aufwandsteuer. Eine Aufwandsteuer setzt einen besonderen Aufwand voraus und muss einen örtlichen Bezug haben.
Bevor in einer Kommune eine neue Aufwandsteuer eingeführt oder bei einer bestehenden Vergnügungssteuer die Steuer um einen weiteren Steuergegenstand (z.B. eine Steuer auf Wettautomaten) erweitert werden kann, muss vorher geprüft werden, ob ein besonderer Aufwand vorliegt, der über die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts hinausreichend Einkommen verwendet. Bei Sportwetten dürfte dies der Fall sein.
Außerdem muss ein örtlicher Bezug im Stadtgebiet gegeben sein. Wenn die Vermittlung von Sportwetten ausschließlich an einem Terminal über das Internet erfolgt, fehlt der örtliche Bezug (der Internetanbieter -Online-Anbieter -erfüllt nicht das Kriterium „örtlich“). Nach Ansicht des Städtetags Baden-Württemberg ist eine Vergnügungssteuer auf einzelne Wettautomaten / -terminals nicht zulässig.
Der Städtetag sieht die Voraussetzungen für eine Vergnügungssteuer bei einem Wettbüro allerdings für gegeben an. Ein Wettbüro, in dem ein Wettschein abgegeben bzw. der Wettschein an einem Automat / Terminal eingegeben wird und außerdem die Möglichkeit besteht, sich dort aufzuhalten und das Wettereignis mitzuverfolgen, dient nicht nur der Abgabe des Wettscheins, sondern auch dem Aufenthalt und der Unterhaltung. Ein solches Wettbüro erfüllt damit auch das Kriterium „örtlich“.
Nach unseren Kenntnisstand wird in Baden-Württemberg in drei Städten eine Vergnügungssteuer auf Wettbüros erhoben: in Kehl, Nürtingen und Sindelfingen. In Kehl und Nürtingen ist Bemessungsgrundlage die Fläche des Wettbüros (5 bzw. 10 EUR je m² Fläche), in Sindelfingen der Wetteinsatz (der sicher nicht leicht zu überprüfen sein dürfte).
Nach Auskunft des Amts für öffentliche Ordnung sind z.Zt. in Stuttgart rd. 50 Wettbüros bekannt.
Wenn man je Wettbüro eine zu versteuernde Fläche von 100 m² unterstellt und einen monatlichen Steuerbetrag von 10 EUR / m² Fläche annimmt, würde eine jährliche Steuer in Höhe von ca. 600.000 EUR anfallen.

Verweis auf Haushaltsanträge der Gemeinderatsfraktionen: 
378 (Bündnis 90/DIE GRÜNEN), 566 (SPD), 711 (SÖS und LINKE)
Verweis auf Gemeinderatsdrucksachen: 
<a href="http://www.domino1.stuttgart.de/web/ksd/KSDRedSystem.nsf/3773c106d8cc9a76c1256ad900302205/e4784edb004d8875c125796800633b4e?OpenDocument">GRDrs 1035/2011</a>

Kommentare

2 Kommentare lesen

Das ist eine super Idee, denn die Spielsucht nimmt immer mehr zu, die Speilcasios-Wettbüros kommen wie Pilze aus dem Boden.

Ja, das stimmt! Am Ostendplatz zum Beispiel ist eine Kneipe neben der anderen, jetzt sind es alles Spiel-Höllen! Natürlich sehr förderlich, um die Jugendlichen von ihrer Langeweile abzulenken!?