Stellungnahme der Verwaltung:
Mit dem am 14. Januar 2025 verkündeten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei „Hochrisikospielen“ der Fußball-Bundesliga in der Freien Hansestadt Bremen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit eine Gebühr erhoben werden kann, muss ein Gesetz oder eine auf einem Gesetz beruhende Rechtsvorschrift dazu ermächtigen. In Bremen ist im Jahr 2014 der § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes in Kraft getreten. Auf Grundlage dieser Regelung darf für den polizeilichen Mehraufwand bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen eine Gebühr für den Mehraufwand erhoben werden, der aufgrund der Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte entsteht.
Im Gegensatz zum Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz enthalten die Gesetze in Baden-Württemberg bislang keine vergleichbare Rechtsgrundlage bezüglich des polizeilichen Mehraufwands bei Großveranstaltungen. In Baden-Württemberg können somit zum aktuellen Zeitpunkt mangels Rechtsgrundlage keine entsprechenden Gebühren erhoben werden. Im Übrigen ist dafür nicht die Landeshauptstadt Stuttgart, sondern allein das Land Baden-Württemberg zuständig, weil der Polizeivollzugsdienst Teil der Landespolizei ist.