Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist nicht erlaubt, E-Sooter beliebig im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen. Vielmehr gelten die gleichen Regeln wie für Radfahrer. Insbesondere ist das verkehrsbehindernde Abstellen nicht zulässig; auf Gehwegen gilt eine verbleibende Restbreite von 2 m als Richtwert.
Die Landeshauptstadt Stuttgart hat ein Sondernutzungskonzept erstellt und den Betrieb von Verleih-E-Scootern von einer Sondernutzungserlaubnis abhängig gemacht. Anfang 2024 haben vier Anbieter Sondernutzungserlaubnisse erhalten und sind damit an Auflagen und Bestimmungen für verkehrssicherheitliche Belange gebunden.
Der Anbieter ist beispielsweise verpflichtet, einen nicht ordnungsgemäß abgestellten E-Scooter innerhalb von 4 Stunden zu entfernen. Bei umgefallenen Scootern oder solchen, von denen eine Gefahr für andere ausgeht, muss der Scooter unverzüglich entfernt werden. Bei Nichtbeachtung kann der Scooter auch von Amts wegen auf Kosten des Anbieters entfernt werden.
Über diese Festlegungen zur Kontrolle hinaus verfolgt die Stadt Stuttgart das Ziel, durch flankierende Maßnahmen wie Abstellverbotszonen und markierte Abstellflächen ein sog. hybrides Konzept zur Nutzung der E-Scooter im Stadtgebiet zu etablieren. Dieses Konzept erlaubt weiterhin das Abstellen der E-Scooter (außerhalb von sog. Hot-spots) nach dem vom Gemeinderat beschlossenen „Free Floating Modell“ vor. Es soll eine möglichst hohe Flexibilität für die Nutzenden erhalten werden.
Durch bußgeldbewehrte Überwachung, auch der Anbieter, einerseits und öffentlichkeitswirksame Kampagnen andererseits sollen alle Beteiligten weiter für Regeln dieser neuen Art der Mobilität sensibilisiert werden.