Platz:
1039
in:
2015
Fußwege dürfen nicht mehr mit Salz gestreut werden. Dadurch ergibt sich für Haus-, Wohnungsbesitzer und Mieter, auf die diese städtische Pflicht übertragen ist, das Problem, dass während man arbeitet, nicht den städtischen Fußweg räumen kann, man aber bei Personenschaden als Mieter oder Eigentümer haftet.
Die Fußwege, die sich vor dem Haus/Wohnung befinden, sind Eigentum der Stadt, nicht derjenigen, die dort wohnen. Daher sollte nach dem Eigentumsprinzip die Räumungspflicht auch bei der Stadt liegen.